Rechner · Stand 2026
GKV-Höchstbeitrag: was Sie wirklich zahlen
Berechnen Sie Ihren Monatsbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse. Ab einem Einkommen von 5.812,50 € im Monat zahlen Sie den Höchstbeitrag.
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Vereinfachte Orientierung. Maßgeblich ist die Beitragsberechnung Ihrer Krankenkasse. Nicht berücksichtigt sind die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige und die Altersgrenze von 23 Jahren beim Kinderlosenzuschlag.
Transparent gerechnet
So setzt sich Ihr Beitrag zusammen
Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen darüber ist beitragsfrei, deshalb gibt es einen Höchstbeitrag.
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Allgemeiner Beitragssatz
14,6 % des Einkommens. Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen den ermäßigten Satz von 14 %.
- 02
Zusatzbeitrag der Krankenkasse
Im Durchschnitt 2,9 % (2026). Bei Angestellten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beitragssatz und Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
- 03
Pflegeversicherung
3,6 %. Kinderlose zahlen ab 23 zusätzlich 0,6 %, ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Beitrag. In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil.
- 04
Beitragsbemessungsgrenze
5.812,50 € im Monat, also 69.750 € im Jahr (2026). Für 2027 sieht der Referentenentwurf 6.375 € im Monat vor.
Einordnung
Wann sich der Blick auf die PKV lohnt
In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. In der PKV richtet er sich nach Alter, Gesundheit und gewähltem Tarif. Wählen können Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige und Beamte.
Ob Sie als Angestellter über der Grenze liegen und ab wann Sie wechseln können, prüft der Versicherungspflichtgrenze-Rechner. Mehr zur PKV für Angestellte und für Selbstständige.
Nächster Schritt
GKV und PKV vergleichen
Fordern Sie zuerst Ihren persönlichen PKV-Vergleich an. Wenn Sie anschließend Fragen haben, besprechen wir die Ergebnisse gemeinsam.
Beratung per Video oder Telefon, deutschlandweit. In der Region Amberg auf Wunsch auch persönlich.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Antworten zu Höchstbeitrag, Zusatzbeitrag und Beiträgen für Selbstständige
Nachweise
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 223 SGB V – Beitragspflicht und Beitragsbemessungsgrenze
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 243 SGB V – Ermäßigter Beitragssatz
- § 55 SGB XI – Beitragssatz der Pflegeversicherung
- § 58 SGB XI – Tragung der Pflegebeiträge, Sonderregel Sachsen
- BMAS – Referentenentwurf Sozialversicherungsrechengrößen 2027