Sie sind angestellt und privat krankenversichert? Dann beteiligt sich Ihr Arbeitgeber an Ihrem Beitrag. Wie viel er zahlt, rechnen Sie in drei Schritten aus.
Erstens: Halbieren Sie Ihren zuschussfähigen Beitrag zur Krankenversicherung, so wie er auf der Bescheinigung Ihres Versicherers steht. Mehr als 508,59 Euro im Monat zahlt der Arbeitgeber dafür 2026 nicht.
Zweitens: Halbieren Sie Ihren Beitrag zur Pflegepflichtversicherung, höchstens bis 104,63 Euro. In Sachsen gilt eine niedrigere Grenze.
Drittens: Beide Zuschüsse ziehen Sie vom Gesamtbeitrag ab, das ist Ihr Eigenanteil. Ein Beispiel: 700 Euro Kranken- und 80 Euro Pflegebeitrag. Ihr Arbeitgeber zahlt 390 Euro, Sie ebenfalls 390 Euro. Mehr als 613,22 Euro Zuschuss im Monat sind es 2026 nie.
Auch Beiträge für Ehepartner und Kinder können zählen, wenn sie in der gesetzlichen Kasse familienversichert wären. Ein Selbstbehalt ist dagegen kein Beitrag und zählt nicht mit.
Und im Ruhestand? Dann entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Beziehen Sie eine gesetzliche Rente, können Sie stattdessen einen Zuschuss der Rentenversicherung beantragen.
Entscheidend ist am Ende nicht der höchste Zuschuss, sondern was Sie selbst zahlen und ob der Tarif zu Ihnen passt. Ihren eigenen Zuschuss rechnen Sie mit meinem Zuschussrechner nach.