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    10 Min. Lesezeit

    Schwanger und privat versichert: PKV-Check 2026

    Schwanger und privat versichert? Prüfen Sie PKV-Leistungen, Mutterschaftsgeld, Krankentagegeld, Beiträge und die Absicherung Ihres Neugeborenen rechtzeitig.

    Beitragsbild zum Artikel: Schwanger und privat versichert: PKV-Check 2026

    Wenn Sie schwanger und privat versichert sind, bleibt Ihr bestehender PKV-Vertrag grundsätzlich bestehen. Welche Vorsorge, Entbindung und Zusatzleistungen bezahlt werden, richtet sich nach Ihrem Tarif. Gleichzeitig sollten Sie Mutterschaftsgeld, Krankentagegeld, den laufenden PKV-Beitrag und die Absicherung Ihres Kindes getrennt prüfen.

    Das Wichtigste in Kürze
    • Schwangerschaft und Entbindung gehören im vereinbarten Umfang zum Schutz einer privaten Krankheitskostenversicherung.
    • Privatversicherte Angestellte können unter Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten.
    • Bei Selbstständigen kann vereinbartes Krankentagegeld während der gesetzlichen Schutzfristen relevant sein, wenn kein anderer angemessener Ersatz für den Verdienstausfall besteht.
    • Der PKV-Beitrag läuft grundsätzlich weiter. Beitragsbefreiungen oder besondere Familienleistungen sind tarifabhängig.
    • Für die gesetzliche Kindernachversicherung gilt eine Frist von zwei Monaten nach der Geburt. Der gewünschte Schutz darf dabei nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils.
    6 WochenSchutzfrist vor der Entbindung
    8 Wochenreguläre Schutzfrist danach
    210 €Mutterschaftsgeld des Bundes maximal
    2 MonateFrist für die Kindernachversicherung

    1. Was ändert sich, wenn Sie schwanger und privat versichert sind?

    Eine Schwangerschaft beendet oder verändert Ihren bestehenden PKV-Vertrag nicht von selbst. Sie bleiben zu den vereinbarten Bedingungen versichert und zahlen den vereinbarten Beitrag weiter. Für den laufenden Vertrag wird wegen der Schwangerschaft keine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt.

    Wichtig ist aber die Trennung von drei Fragen. Erstens: Welche medizinischen Leistungen enthält Ihr Tarif? Zweitens: Welche Zahlungen ersetzen Ihr Einkommen während der Schutzfristen? Drittens: Wie soll Ihr Kind nach der Geburt versichert werden?

    Diese Fragen werden häufig vermischt. Eine umfangreiche Erstattung medizinischer Kosten sagt zum Beispiel noch nichts darüber aus, ob Ihr Einkommen abgesichert ist. Und eine gute Einkommensabsicherung beantwortet nicht, ob Ihr Kind in der GKV familienversichert werden kann oder eine eigene PKV-Absicherung benötigt.

    Meine Empfehlung: Erstellen Sie vor Beginn der Schutzfrist eine schriftliche Übersicht mit Ihrem PKV-Beitrag, den bestätigten Schwangerschaftsleistungen, dem erwarteten Einkommensersatz und der geplanten Absicherung des Kindes. So erkennen Sie offene Punkte, bevor die Geburt näher rückt.

    2. Welche PKV-Leistungen gelten in der Schwangerschaft?

    Nach § 192 Absatz 1 VVG erstattet die private Krankheitskostenversicherung im vereinbarten Umfang medizinisch notwendige Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung. Der entscheidende Ausdruck lautet „im vereinbarten Umfang“.

    Deshalb lässt sich aus dem Versicherungsstatus allein nicht ableiten, welche Untersuchung oder Behandlung vollständig bezahlt wird. Maßgeblich sind die Tarifbedingungen, die medizinische Notwendigkeit und die konkrete Rechnung.

    Vor der Geburt sollten Sie insbesondere diese Leistungsbereiche prüfen:

    • ärztliche Vorsorgeuntersuchungen und Laborleistungen
    • Hebammenleistungen und Geburtsvorbereitung
    • Ultraschall und weiterführende Pränataldiagnostik
    • ambulante oder stationäre Entbindung
    • Wahlleistungen im Krankenhaus
    • Unterbringung einer Begleitperson und Rooming-in
    • Nachsorge und mögliche Haushaltshilfe

    Die Liste ist eine Prüfhilfe, kein Leistungsversprechen. Lassen Sie sich bei geplanten kostenintensiven Untersuchungen oder besonderen Wünschen vorab schriftlich bestätigen, was Ihr Tarif tatsächlich vorsieht.

    Neuabschluss während der Schwangerschaft

    Wenn Sie noch nicht privat versichert sind und während einer laufenden Schwangerschaft einen Neuabschluss prüfen, sollte das Ergebnis nicht vorweggenommen werden. Maßgeblich sind die konkreten Antragsfragen, der aktuelle Gesundheitsverlauf und die Risikoprüfung. Eine bestimmte Annahme, ein Zuschlag oder eine Ablehnung lässt sich nicht pauschal prognostizieren.

    Beantworten Sie ausschließlich die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Bei offenen medizinischen Punkten kann vor einem formellen Antrag geprüft werden, ob eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll ist.

    3. Mutterschaftsgeld für privatversicherte Angestellte

    Privatversicherte Angestellte sind nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Mutterschutzgesetz können sie Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Der Betrag ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt.

    Nach den Angaben des Bundesamts für Soziale Sicherung muss insbesondere zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. Eine private Krankenversicherung allein begründet noch keinen Anspruch.

    Zusätzlich kann während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hinzukommen. Die Berechnung richtet sich nach § 20 Mutterschutzgesetz. Der normale Arbeitgeberzuschuss zur PKV und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sind zwei unterschiedliche Zahlungen. Lassen Sie die konkrete Abrechnung deshalb von der Personalstelle oder Lohnabrechnung bestätigen.

    Zu prüfen Privatversicherte Angestellte Zuständige Stelle
    Mutterschaftsgeld Unter Voraussetzungen bis insgesamt 210 Euro Bundesamt für Soziale Sicherung
    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Berechnung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt Arbeitgeber oder Lohnabrechnung
    PKV-Beitrag Vertrag läuft grundsätzlich weiter Private Krankenversicherung
    Tarifleistungen Abhängig von Bedingungen und medizinischer Notwendigkeit Private Krankenversicherung
    Wichtig: Planen Sie nicht mit pauschalen Nettobeträgen aus Online-Beispielen. Beschäftigungsstatus, Arbeitsentgelt, Schutzfrist und konkrete Abrechnung müssen zu Ihrer Situation passen.

    4. Was gilt für privatversicherte Selbstständige?

    Bei Selbstständigen fehlt in der Regel ein Arbeitgeber. Damit entfällt auch die Logik aus Mutterschaftsgeld des Bundes und Arbeitgeberzuschuss, sofern nicht zusätzlich ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis besteht. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Einkommenslücke entsteht und welcher Vertrag kann sie abdecken?

    § 192 Absatz 5 VVG sieht vor, dass eine Krankentagegeldversicherung den Verdienstausfall während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und am Entbindungstag ersetzt, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz besteht. Das bedeutet nicht, dass jede Selbstständige automatisch denselben Betrag erhält.

    Entscheidend sind unter anderem:

    • ob eine Krankentagegeldversicherung besteht
    • welcher Tagessatz vereinbart wurde
    • welcher Verdienstausfall nachgewiesen werden kann
    • ob ein anderer angemessener Ersatz besteht
    • welche privaten und betrieblichen Kosten weiterlaufen

    Eine pauschale Rechnung aus Nettoeinkommen geteilt durch 30 greift zu kurz. Neben privaten Lebenshaltungskosten können PKV- und Pflegebeiträge, Kredite, Altersvorsorge, familiäre Verpflichtungen und betriebliche Fixkosten relevant sein. Mehr dazu lesen Sie im Artikel PKV-Krankentagegeld richtig planen.

    5. PKV-Beitrag in Mutterschutz und Elternzeit

    Der private Krankenversicherungsbeitrag läuft grundsätzlich weiter. Ob ein Tarif während bestimmter Familienphasen eine Beitragsbefreiung oder andere Sonderleistung enthält, ergibt sich aus den Bedingungen. Verlassen Sie sich nicht auf allgemeine Aussagen über „familienfreundliche Tarife“.

    Mutterschutz und Elternzeit sollten getrennt betrachtet werden. Während der Schutzfristen können Mutterschaftsgeld und ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld eine Rolle spielen. In der anschließenden Elternzeit verändert sich die Einkommenssituation erneut. Ohne laufendes Arbeitsentgelt kann die bisherige Beteiligung des Arbeitgebers am PKV-Beitrag wegfallen.

    Für Ihre Planung sind vier Fragen besonders wichtig:

    1. Wie hoch ist der volle PKV- und Pflegebeitrag ohne Arbeitgeberbeteiligung?
    2. Gibt es eine vertraglich bestätigte Beitragsregelung für die Elternzeit?
    3. Ist Teilzeit geplant und verändert sie den Versicherungsstatus?
    4. Kommt nach der Geburt ein eigener Beitrag für das Kind hinzu?

    Die Einzelheiten zur Zeit nach der Geburt gehören in eine eigene Elternzeitprüfung. Für die Schwangerschaft reicht es, die voraussichtliche Liquiditätsbelastung früh sichtbar zu machen.

    6. Wie wird das Kind nach der Geburt versichert?

    Das Kind muss nicht allein deshalb privat versichert werden, weil ein Elternteil eine PKV hat. Bei einem gesetzlich und einem privat versicherten Elternteil hängt eine mögliche beitragsfreie Familienversicherung unter anderem vom Versicherungsstatus und vom regelmäßigen Gesamteinkommen beider Eltern ab.

    Nach § 10 Absatz 3 SGB V kann die Familienversicherung ausgeschlossen sein, wenn der mit dem Kind verwandte privat versicherte Ehegatte oder Lebenspartner regelmäßig mehr verdient als das gesetzlich versicherte Mitglied und sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

    Familiensituation Möglicher Weg Vor der Geburt prüfen
    Beide Eltern gesetzlich versichert Das Kind ist gesetzlich versichert und in der Regel beitragsfrei familienversichert Zuordnung zur Krankenkasse der Eltern
    Ein Elternteil GKV, ein Elternteil PKV GKV-Familienversicherung oder eigene Absicherung Einkommen, Status und § 10 SGB V
    Beide Eltern privat versichert Eigene Absicherung des Kindes Leistungsumfang und Anmeldung
    Ein Elternteil beihilfeberechtigt Beihilfe plus Restkostenabsicherung kann relevant sein Beihilfevorschriften des Dienstherrn

    Kindernachversicherung nach § 198 VVG

    Ist am Tag der Geburt mindestens ein Elternteil privat krankenversichert, verpflichtet § 198 VVG dessen Versicherer unter Voraussetzungen zur Aufnahme des Neugeborenen ab Vollendung der Geburt. Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen.

    Der beantragte Schutz darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz des versicherten Elternteils. Außerdem kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart sein. Diese darf höchstens drei Monate betragen. Bei rechtzeitiger Anmeldung erfolgt die gesetzliche Kindernachversicherung ohne Risikozuschläge und Wartezeiten.

    Die Zweimonatsfrist sollte nicht als Entscheidungsfrist missverstanden werden. Klären Sie möglichst vor der Geburt, welcher Versicherungsweg infrage kommt und welche Unterlagen nach der Geburt benötigt werden.

    Vertiefung: Im Artikel PKV für Ehepartner und Kinder erfahren Sie, wie Familienversicherung, Einkommen und eigene Beiträge zusammenspielen.

    7. Ihre Checkliste vor der Geburt

    Wenn Sie schwanger und privat versichert sind, müssen Sie nicht jede Detailfrage sofort lösen. Sie sollten aber wissen, welche Antworten Ihnen noch fehlen. Diese Checkliste bringt die wichtigsten Punkte in eine sinnvolle Reihenfolge:

    1. Tarifleistungen prüfen: Lassen Sie sich relevante Leistungen für Vorsorge, Entbindung und stationäre Behandlung schriftlich bestätigen.
    2. Einkommensersatz klären: Prüfen Sie Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss oder bei Selbstständigkeit das vereinbarte Krankentagegeld.
    3. Vollen PKV-Beitrag berechnen: Planen Sie auch eine Phase ohne bisherige Arbeitgeberbeteiligung ein.
    4. Elternzeit und Teilzeit skizzieren: Halten Sie fest, wer wie lange aussetzt und welches Einkommen voraussichtlich bleibt.
    5. Versicherung des Kindes vorprüfen: Klären Sie GKV-Familienversicherung, eigene PKV-Absicherung oder Beihilfe.
    6. Fristen und Unterlagen notieren: Bereiten Sie die Anmeldung des Kindes vor, ohne bis zum Ende der Zweimonatsfrist zu warten.

    Mein Rat: Bewerten Sie nicht nur einzelne Leistungen. Beitrag, Leistung und Zukunft gehören zusammen. Eine gute Lösung passt zur medizinischen Absicherung, zur Liquidität während der Familienphase und zur geplanten Versicherung des Kindes.

    Ihre Familiensituation vor der Geburt prüfen

    Im Datenaufnahmegespräch erfasse ich Ihren bestehenden Schutz, Ihre berufliche Situation und Ihre Familienplanung. Die konkrete Auswertung und Empfehlung erhalten Sie anschließend in einem separaten Beratungsgespräch.

    Familiensituation prüfen lassen
    Öffentliche Grundlagen: § 192 und § 198 VVG, § 3, § 19 und § 20 Mutterschutzgesetz, § 10 SGB V sowie die Informationen der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamts für Soziale Sicherung. Stand der Prüfung: 24. Juli 2026. Tarifleistungen und individuelle Ansprüche müssen im Einzelfall bestätigt werden.

    Häufige Fragen zu Schwangerschaft und PKV

    Muss ich meine Schwangerschaft der PKV melden?

    Für einen bestehenden PKV-Vertrag führt die Schwangerschaft nicht zu einer neuen Gesundheitsprüfung. Welche Nachweise für Rechnungen oder bestimmte Leistungen benötigt werden, richtet sich nach dem Tarif und dem konkreten Leistungsfall. Eine frühe organisatorische Abstimmung kann sinnvoll sein, besonders wenn Sie vorab Kosten klären oder die Kindernachversicherung vorbereiten möchten.

    Welche Schwangerschaftsuntersuchungen bezahlt die PKV?

    Die PKV erstattet Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung im vereinbarten Umfang. Ob eine konkrete Untersuchung vollständig bezahlt wird, hängt von den Tarifbedingungen, der medizinischen Notwendigkeit und der Rechnung ab. Weiterführende Diagnostik sollte bei Unsicherheit vorab schriftlich geklärt werden.

    Bekomme ich als Privatversicherte Mutterschaftsgeld?

    Privatversicherte Angestellte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Der Betrag ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Zusätzlich kann während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen.

    Erhalten Selbstständige während der Schutzfristen Krankentagegeld?

    Eine vereinbarte Krankentagegeldversicherung kann den Verdienstausfall während der gesetzlichen Schutzfristen und am Entbindungstag ersetzen, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz besteht. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, hängt vom Vertrag und vom nachweisbaren Verdienstausfall ab.

    Muss ich meinen PKV-Beitrag während der Elternzeit weiterzahlen?

    Der PKV-Beitrag läuft grundsätzlich weiter. Ob Ihr Tarif eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung oder andere Sonderregelung vorsieht, steht in den Versicherungsbedingungen. Ohne laufendes Arbeitsentgelt kann außerdem die bisherige Arbeitgeberbeteiligung entfallen.

    Wie lange habe ich Zeit, mein Neugeborenes privat zu versichern?

    Für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG muss die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen. Der beantragte Schutz darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Schutz des versicherten Elternteils. Weitere vertragliche Voraussetzungen sollten vor der Geburt geprüft werden.


    Weiterführende Artikel

    Andreas Galli ist ungebundener PKV-Experte und Versicherungsmakler. Seit über 8 Jahren begleitet er Angestellte und Selbstständige bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung, die zu Einkommen, Gesundheit, Familie und langfristiger Planung passt.
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